4. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe IV. §§ 929, 930 BGB möglich! §§ 929, 931 BGB möglich. Kläger an Dritten gemäß §§ 929, 931 BGB mit Problem des ab-tretbaren Anspruchs (Unabtretbarkeit von § 985 BGB, Pal. §§ 929 S. 1, 931, 934 Fall 1 BGB aa. Der Senat hatte sich vor allem zur Auslegung des § 934 BGB (Zeitpunkt des Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten bei … 2 BGB: Übergabe § 933 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, da eine Pfandrechtsbestellung durch Vereinba- Gutgläubiger Erwerb gem. § 185 BGB als Fall des § 931 BGB (BGH WM 1964, 426). Einigung, § 929 S. 1 2. Im Falle der Vereinbarung eines Faustpfandrechts wäre dies gem. Abs. § 931 BGB durch eine Abtretung des gegen den Dritten bestehenden Herausgabeanspruchs ersetzt wird. § 870 auf den Erwerber übertragen hat. Eigentumserwerb der S nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB Vorliegend könnte allerdings S das Eigentum an dem Motor 02 von F nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB erworben haben. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers i.S.v. § 931 BGB • Erste Fallvariante - Einigung i.S.d. 3 BGB. § 932 Abs. § 929 S. 1 BGB, - Veräußerer tritt als Eigentümer auf, - Veräußerer ist nicht Eigentümer, - Ein Dritter ist im Besitz der Sache, - Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, - Veräußerer tritt dem Erwerber den Anspruch gegen den Dritten auf Herausgabe der Sache ab, 1. Daher erlange der gutgläubige Erwerber vom Eigentum nach §§ 929 Satz 1, 931 und § 934 Fall 1 BGB schon durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs auf einen gut-gläubigen Nacherwerber (wie vorliegend den E) übertragen kann (BGHZ 50, 45, 47 ff. 1 BGB 1. § 929 S. 1 BGB 2. Übergabesurrogat 3. 3). Denkbar erscheint, dass das Siche-rungseigentum infolge der Zahlung des D an Y entsprechend §§ 774 Abs. Ein Eigentumserwerb des K ist gem. kein Ausschluss gem. Berechtigung des Veräußerers? Einigung K und B waren sich über den Eigentumsübergang im Rahmen einer Übereignung Erwerber, § 929 S. 1 BGB 2. Veräußert der Vorbehaltskäufer bei noch bestehendem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten die Sache gemäß BGB §§ 929, 930 zur Sicherung an einen gutgläubigen Dritten, so wird dieser mittelbarer Besitzer. Übergabe / Übergabesurrogat - Übergabe i.S.d. • §929 S. 1 + Guter Glaube des Erwerbers (§932 BGB) • §930 + Übergabe und guter Glaube (§933 BGB) ... Lösung Fall 2 (Fortsetzung) §932 Abs. 1 BGB (außer: Abs. ᐅ Übergabe & Übereignung § 929 BGB, Übergabesurrogat Besitzkonstitut § 930 BGB und Abtretung § 931 BGB ᐅ Fall & Beispiele. Neben der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang müsste B dazu dem C einen obligatorischen Anspruch auf ... § 139 BGB nichtig sei. besondere Voraussetzung des § 934 Alt. Eigentum an beweglichen Sachen. 1. Auch § 931 BGB modifiziert den § 929 S. 1 BGB und zwar dahingehend, dass statt der Ver- Guter Glaube des Erwerbers, § 932 II BGB. §§ 929, 931 c) § 986 II BGB analog bei Übereignung nach §§ 929, 930 BGB? §931 BGB (1. Dingliche Einigung auf Übertragung des Eigentums (+) bbb. 2. § 931 BGB (+) ... Im Fall 3.4 (Fall der §§ 930, 933) genügt guter Glaube im Zeitpunkt des Er- Auch im Falle des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 931, 934 BGB ist zunächst Voraussetzung, dass alle – bis auf die Be-rechtigung des Veräußerers – Tatbestandsmerkmale des § 929 S. 1 BGB vorliegen. Verkehrsgeschäfts = eine nach §§ 929 S. 1, 931 BGB erfolgte Veräußerung durch einen NB aaa. Fall: § 934 BGB i.V.m. Keine abhandengekommene Sache, § 935 Abs. §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB IV. Allerdings könnte der schuldrechtliche Sicherungsvertrag nach § 139 BGB unwirksam sein. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB könnte als Übergabesurrogat vereinbart worden sein. 1, 412, 401 BGB automatisch mit Zahlung des D auf diesen übergegangen ist. Im Einzelnen gibt es die folgenden vier Möglichkeiten eines gutgläubigen Erwerbs: I. Gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S. 1, 932 I 1, II BGB 4. 2 BGB: Definition grob fahrlässige Unkenntnis Übereignung V an K gem. Haben sich die Parteien über den Eigentumsübergang geeinigt, ist für eine wirksame Übereignung die Übergabe der zu veräußernden Sache (§ 929 S.1 BGB) bzw. §§ 929 S. 1, 931 BGB durch einen dinglichen Nichtberechtigten . fungsmacht (§ 924 Alt. Danach erlischt im Fall einer Übereignung nach §§ 929 S.1, 931 BGB das Recht des Dritten nicht, sofern er derjenige ist, der die Sache im Besitz hat. im Zeitpunkt der Abtretung des Anspruch, § 934 BGB (am Ende) IV. In diesem Fall kann D gutgläubig lastenfreies Eigentum erwerben und das Anwartschaftsrecht des K erlischt, vgl. b) Anspruch des V gegen K aus §§ 346, 455, 433 BGB Ausreichend i.R.d. Übereignung K an die B-Bank gem. Übereignung B-Bank an D gem. §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB 1. zur Sicherung an Y übereignet, §§ 929 S. 1, 930 BGB. §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB • Veräußerer hat mittelbaren Besitz an der Sache • Veräußerer und Erwerber schließen Abtretungsvertrag, § 398 BGB, über den Heraus-gabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis (z.B. Normen: § 929 BGB, § 930 BGB, § 931 BGB, § 933 BGB, § 934 Halbs 1 BGB (Eigentumserwerb im Falle des BGB § 934 Halbs 1) Leitsatz 1. Im Fall des § 931 sind sie jedenfalls dann erfüllt, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war und mit Abtretung seines Anspruchs gegen den Dritten seinen mittelbaren Besitz gem. Abtretung eines potentiellen Herausgabeanspruchs gegen einen Drit- Eigentumserwerb, 929 S. 1, 931, 934 Fall 2 BGB - Gutglubiger Erwerb des Herausgabeanspruchs 2 Klausuren zu diesem Thema Uni Gieen WS 2005/2006 Zwischenprfung (Prof. Dr. Giesen) Bei Grundstücksübertragungen genießt auch der Auflassungsempfänger Schutz. Berechtigten §§ 929-931 BGB 1. Veräußerer ist mittelbarer Besitzer (§ 934 Fall 1BGB) Abtretung nach § 398 BGB ausreichend . i.R.d. Fall) 1) 2)Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnisan E V E Einigung nach §929 Satz 1 MiLelbarer Besitz und daher Anspruch gegen uBaus §695 BGB (hat Wille für V zu besitzen) uB Abtretung nach §398 BGB V E BM § 695 B Prof. Oechsler, Mainz Der Eigentumserwerb. Ein Eigentumserwerb der B wäre gem. Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten, § 931 BGB 3. Fall 2: Sammelsurium Standort: Gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB; Abhandenkommen, § 935 BGB A geht an einem schönen Wochenende über einen Floh-markt. Fall 2, Fall 3, Fall 4. und . 3. i.R.d. Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist. §§ 556, 604 BGB) oder aus §§ 812, 985 BGB III. 1 BGB der Fall gewesen. § 931, RN 3), daher entweder ausnahmsweise wirksamer § 931 BGB ohne Abtretung (wohl h.M.) oder Auslegung der Abtretungserklärung als Ermächtigung i.S.d. 2) 1.Fall: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer 2.Fall… Sie korrespondieren mit den verschiedenen Übereignungstatbeständen in den §§ 929 bis 931 BGB. § 931 BGB: Abtretung eines zukünftigen Anspruchs (Palandt/Bassenge, § 931 Rn. III. 4. aa) Nach h.M. kann B seine Einwendung gegen A analog § 986 II BGB auch C entgegenhalten, da vergleichbare Interessenlage bb) B hat gegen A Anspruch aus § 433 I S.1 BGB nach h.M. berechtigte Einwendung i.S.d. Fall 5 (nächste Woche) – Fräsmaschinenfall). Der Senat hatte sich vor allem zur Auslegung des § 934 BGB (Zeitpunkt des Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten bei … 2 BGB 5. + Abtretung des Herausgabeanspruchs (§931 BGB) 3. §§ 929 S. 1 BGB, 158 Abs.1 BGB III. § 931 BGB die Abtretung dieses Anspruchs in Betracht, weil der Anspruch nach der Abtretung wieder dem (neuen) Eigentümer zustehe (so offenbar BGH NJW 1978, 696 unter I 2 a). § 931 BGB: Abtretung eines zukünftigen Anspruchs (Palandt/Bassenge, § 931 Rn. Lösungsskizze I. Ursprüngliche Eigentumslage II. Rechtsgeschäft i.S.e. § 929 S. 1 - Besitz des Erwerbers, § 929 S. 2 ... AG Fall 5 !) 3). § 986 II BGB cc) Hier aber Besonderheit: 1 InsO) der F-Bank in der Insolvenz des Autohändlers (H) Übertragung des AR ≈§§ 929, 930 BGB Kauf-preis BGHZ 176, 86 Die Vorschriften, die einen gutgläubigen Erwerb ermöglichen, sind in den §§ 932 bis 934 BGB geregelt. 2. Übergabesurrogat gemäß § 931 BGB Fall 1 „Stute Fiona“ II. Der Fall ist für die juristische Ausbildung von Bedeutung, weil in ihm komplizierte Fragen des Sachenrechts aufgeworfen werden. Fall 4 – Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine ... 931 verloren haben. a. Gutgläubiger Erwerb der B vom Nichtberechtigten H gem. Berechtigung des Veräußerers 4. § 931 BGB die Abtretung dieses Anspruchs in Betracht, weil der Anspruch nach der Abtretung wieder dem (neuen) Eigentümer zustehe (so offenbar BGH NJW 1978, 696 unter I 2 a). Vorliegend hat sich die B-Bank nach §§ 398, 870 BGB mit C über die Abtretung ihrer Ansprüche aus der Sicherungsabrede mit K geeinigt. § 401 Abs. Der Fall ist für die juristische Ausbildung von Bedeutung, weil in ihm komplizierte Fragen des Sachenrechts aufgeworfen werden. 1. 2 BGB) • keine Bösgläubigkeit (§ 931 II BGB) • kein Abhandenkommen (§ 935 BGB) • ggf. Rechtsgeschäft = Übereignung gem. - Ausreichend: guter Glaube an die Besitzverschaffungsmacht, soweit Erwerber Besitz erlangt Im seltenen Fall des § 929 S.2 BGB ist die Übergabe sogar ausnahmsweise entbehrlich. Einigung Hier haben sich F und S wirksam über den Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 BGB geeinigt. II. das Vorliegen eines Übergabesurrogats erforderlich (§§ 930, 931 BGB). § 935 I BGB Dieser richtet sich gegen einen Widerruf im Sinne von Absatz 2, BGB (notarielle Beurkundung) sowie Verfügungsbeschränkungen. a) rechtsgeschäftlich (§§ 929 – 936 BGB) Prüfungsschema der §§ 929 – 931 BGB 4 Klausurtypen Prüfungsschema der §§ 932 – 935 BGB. b) Anspruch des V gegen K aus §§ 346, 455, 433 BGB Ausreichend i.R.d. Fall: vom Schuldner sicherungsübereignete Gegenstände Einzug von Forderungen (§ 166 II InsO) Fall: vom Schuldner sicherungsabgetretene Forderungen ... §§ 433, 449 BGB Auto Insolvenz § 931 BGB Absonderungsrecht (§ 51 Nr. Paragraph § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs) mit zusätzlichem Recherchematerial wie Formularen, Präsentationen, PDFs und anderen Webseiten. Verlust des Eigentums durch Veräußerung V – B, §§ 929 S. 1, 931 BGB a) Einigung (+) b) Übergabe wird ersetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. Fall 2 Lösungshinweise: K könnte einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten haben. Am Stand des B sieht er einige Dinge, die sein Inter- Einigung gem. Deshalb erwerben diese Personen grundsätzlich sofort gutgläubig (lastenfrei). Denn hier ist für den Erwerber leicht ersichtlich, dass die Sache eventuell mit Rechten des Dritten behaftet ist, sofern sie sich sogar in dessen Besitz befindet.